Kurz vor 20 Uhr. Draußen fängt der Rasenmäher an zu röhren. Ein kurzes Stirnrunzeln.
Ok, so wild war es dann nicht – aber Grund genug mal ein bisschen zu recherchieren, wie die Gesetzeslage so aussieht, bei Ruhestörung & Co.
Wie (fast) alles, haben wir auch dies sorgfältig in §§ geregelt – zur Anwendung kommt diesmal die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung als 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ahaaa… Wikipediaklärt ein wenig darüber auf. Wenn wir ein bissel weiter wühlen, stoßen wir bald auch auf das Gesetz-Verordnungs-Ding:
32. BImSchV, Absatz 3, §7 - dort heisst es, das Geräte und Maschinen [...]an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden (dürfen).
Und wieder was gelernt :-)
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